Rückstauinformationen

Bei Starkregen, Verstopfungen und kanalbetriebliche Maßnahmen kann es – bedingt durch einen Rückstau im Kanalnetz – zu Überflutungen von Keller und anderen tiefliegenden Räumen kommen. Dabei kann der Wasserstand im Kanalnetz bis zum höchstmöglichen Punkt, der sogenannten RÜCKSTAUEBENE (siehe Kanalordnung WVO und ÖNorm 2501), ansteigen.

Als maßgebliche Rückstauebene für die zu entwässernden Grundstücke und Objekte wird für die Abwasserableitungsanlagen die Straßenhöhe (Geländehöhe, Abdeckungshöhe) an der Anschlussstelle mit einem Zuschlag von 10 cm festgelegt. Erhöht sich auf Grund von Straßenbauten dieser Höhepunkt, ist dies zu berücksichtigen.

Aus allen Keller- und Hofeinläufen, die unter der Kanalrückstauebene liegen, tritt in dieser Situation Wasser aus, falls diese nicht gegen Rückstau gesichert sind.

Kanalrückstau

Was sind die Ursachen?

Das Kanalnetz des Wasserverbandes Ossiacher See wird selbstverständlich nach den aktuellen Regeln der Technik betrieben und regelmäßig auf eventuelle Schäden untersucht. Dennoch kann aus verschiedenen Gründen ein Rückstau im System entstehen:

  • Starke Regenfälle können zeitweise zu Überlastungen im Kanalnetz führen, denn aus technischen und wirtschaftlichen Gründen können Kanäle nicht so groß gebaut werden, dass jede beliebige Wassermenge abgeführt werden kann.
  • Kanäle können trotz regelmäßiger Wartung und Reinigung verstopfen. Ursachen können unerlaubte Einleitungen oder Kanalschäden sein. Schäden können beispielsweise durch Wurzeleinwuchs oder Einsturz des Kanals entstehen.


Was Sie dagegen tun können:

Schützen Sie alle Einläufe, die unter der Rückstauebene liegen, durch den Einbau von Rückstauverschlüssen. Betroffen sind Bodeneinläufe, Toiletten, Duschen, Waschbecken, Badewannen, Waschmaschinen udgl. Rückstauverschlüsse bieten jedoch keinen absoluten Schutz. Betriebsstörungen, mangelhafte Wartung, Fremdkörper etc. können die Schutzfunktion von Rückstauverschlüssen einschränken oder sogar völlig aufheben. Eine weitere Möglichkeit wäre ein handbetätigter Verschluss. Das Öffnen und Schließen ist aufwendig und wird leicht vergessen und ist in der Praxis somit untauglich. 

Toiletten, die unterhalb der Rückstauebene liegen, sollten nach Möglichkeit nur durch eine Hebeanlage angeschlossen werden, welche das Abwasser über die Rückstauebene hebt. In gefährdeten Kellerräumen sollten auf keinem Fall Bodenabläufe (Gully) eingebaut werden.

Verpflichtung des Kanalbenutzers:

Kanalbenutzer sind verpflichtet, Kellerüberflutungen vorzubeugen. Der Wasserverband Ossiacher See übernimmt daher für derartige Schäden keine Haftung. Die detaillierten Erläuterungen dazu entnehmen Sie aus den § 7 und § 11 der Kanalordnung des Wasserverbandes Ossiacher See.


§ 7 Festlegung der Rückstauebene:


(1) Die maßgebliche Rückstauebene liegt bei Freispiegelkanälen in der Regel 10 cm über der Schachtoberkante (Abdeckung des Schachtes), in welchen der Hausanschluss einmündet.

(2) Wenn der Hausanschluss über einen Abzweiger in den Sammelkanal (Schacht) eingebunden ist, liegt die Rückstauebene 10 cm über der Schachtoberkante (Abdeckung des Schachtes), welcher dem Abzweiger in Fließrichtung folgt.

(3) Für Teilbereiche kann die Gemeinde / WVO die maßgebliche Rückstauebene, auf die örtlichen Verhältnisse abgestimmt, auch anders festsetzen.

(4) Entwässerungsanlagen (Anschlüsse), welche in Objekten unter der Rückstauebene liegen, müssen vom Kanalbenutzer mit Rückstausicherungen ausgestattet oder über Abwasserhebeanlagen angeschlossen werden. Die Kosten solcher Maßnahmen sind vom Kanalbenutzer zu tragen.

Es wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Einbau von Rückstauklappen bzw. Verschlüssen keinen 100%igen Schutz vor Überflutungen und Abwasseraustritten unter der Rückstauebene bietet.

(5) Die Gemeinde / WVO haftet nicht für Schäden durch Abwasseraustritte aus Abwasseranschlussstellen/Entwässerungsgegenständen unterhalb der maßgeblichen oder festgesetzten Rückstauebene.


§ 11 Haftung:

(1) Bei Betriebsstörungen oder Außerbetriebsetzung des öffentlichen Kanalisationssystems, sowie beim Auftreten von Mängeln und Schäden, die durch Rückstau infolge von Naturereignissen (z.B. Hochwasser, Niederschlagswässer oder Schneeschmelze) oder durch Hemmungen im Wasserablauf  (z.B. bei Reparaturen oder Reinigungsarbeiten im öffentlichen Kanalisationssystem oder infolge von Verklausung oder Verstopfung) hervorgerufen werden, hat der Kanalbenutzer keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Minderung des Kanalbenützungsentgeltes, sofern kein Verschulden oder grobe Fahrlässigkeit der Gemeinde / WVO vorliegt. Die Gemeinde / WVO ist im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten verpflichtet, die Störungen zu beseitigen.

Störungsdienst

24-Stunden Störungsdienst-Bereitschaft

Außerhalb der oben angeführten Öffnungszeiten steht für Kanalverstopfungen, beschädigte Schachtabdeckungen und Störungsbehebungen bei Pumpstationen der Bereitschaftsdienst des Verbandes jederzeit zur Verfügung:

Kontakt

Wasserverband Ossiacher See
Rabensdorf 45
9560 Feldkirchen i.K.

Tel.:  + 43 4276 2260
FAX: + 43 4276 2260 16
E-Mail: verwaltung@wvo.at

Öffnungszeiten:
Mo bis Do 7:30 - 12:30 und 13:30 - 16:30
Fr 7:30 - 13:00